Die berufliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erhält er von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) monatlich CHF 3'300.00. Seine Frau verdient CHF 4'600.00 (pag. 270, Z. 3 f.). Unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25% sowie weiterer Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin (15%) des Beschuldigten sowie des 1. Kindes (15%) resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00.