34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die Vorinstanz stütze sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe auf die Angaben des Beschuldigten und setzte den Tagessatz auf CHF 90.00 fest (pag. 200, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die berufliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert.