Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 46 Tagessätzen Geldstrafe sind nun die 30 Strafeinheiten betreffend Strafbefehl vom 19.09.2019 (EO 19 6689) in Abzug zu bringen. Folglich wäre eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Urteil angemessen. 15.5 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).