Auch der mögliche Ausweisverlust vermag kein erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. 15.3 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der mehrfahren einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Erhöhung um 8 Strafeinheiten auf 46 Strafeinheiten als angemessen. 15.4 Bestimmung der Zusatzstrafe Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 46 Tagessätzen Geldstrafe sind nun die 30 Strafeinheiten betreffend Strafbefehl vom 19.09.2019 (EO 19 6689) in Abzug zu bringen.