15.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Zwar gibt er das Befahren des Pannenstreifens teilweise zu, von einem Geständnis kann jedoch nicht gesprochen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist. 15.2.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Auch der mögliche Ausweisverlust vermag kein erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen.