15 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend auswirken. Die Kammer erachtet jedoch eine deutliche Straferhöhung aufgrund der ausschliesslich einschlägigen Vorstrafen (Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs) als angezeigt. 15.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.