Die VBRS-Richtlinien sehen, wie die Vorinstanz richtig wiedergibt, bei Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Es gibt offensichtlich keinen Grund, vorliegend diese 12 Strafeinheiten zu unterschreiten. Es ist somit von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. 15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er bezweckte mit seinem Fahrmanöver einzig das schnellere Abfahren von der Autobahn. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, das Befahren des Pannenstreifens und gleichzeitig das Vorbeifahren an der stockenden Fahrzeugkolonne zu vermeiden.