Dadurch wird die Komplexität des Verkehrsgeschehens gemindert, die Überforderung der Verkehrsteilnehmer verringert und das aus dieser Überforderung fliessende Risiko von Unfällen herabgesetzt (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 8 zu Art. 90). Der Beschuldigte ist mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h auf dem Pannenstreifen an der stockenden, rechten Fahrzeugkolonne vorbeigefahren, um schneller an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen. Damit hat der Beschuldigte die genannten Rechtsgüter verletzt und elementare Regeln missachtet.