15. Strafzumessung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschützes Rechtsgut von Art. 35 SVG ist der Schutz von Leib und Leben (MA- EDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 35). Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten.