SR 142.20), mehrfach begangen durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’500.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 500.00) verurteilt worden ist. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe auszusprechen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) kommt keine andere Sanktion in Betracht. Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz wird eine Gesamtstrafe zu bilden sein.