49 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu behandelnde Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) am 28. Februar 2019 begangen und damit noch bevor er von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Strafbefehl vom 19. September 2019 (EO 19 6698) wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), mehrfach begangen durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’500.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 500.00) verurteilt worden ist.