Ebenso wusste er um das Verbot des Befahrens des Pannenstreifens (vgl. pag. 2). Dem Beschuldigten wäre offen gestanden in der rechten, stockenden Fahrzeugkolonne weiterzufahren bis er die Ausfahrt bzw. den Verzögerungsstreifen erreicht hätte. Stattdessen entschloss er sich aus zeitlichen Gründen (vgl. pag. 271, Z. 23) dazu, den Pannenstreifen zu befahren. Das Vorgehen des Beschuldigten wiegt schwer und offenbart eine tatbestandsmässige Rücksichtslosigkeit. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist damit zu bejahen.