Es liegen zudem keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Strecke täglich befuhr, um seinen Sohn in die Schule zu fahren. Ihm war damit die Strecke und die auf diesem Autobahnabschnitt regelmässig herrschende Verkehrsüberlastung bekannt (vgl. auch pag. 30, Z. 65). Ebenso wusste er um das Verbot des Befahrens des Pannenstreifens (vgl. pag. 2).