Die für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erforderliche Rücksichtslosigkeit ist in casu zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrverhalten eine evidente Gefährdung geschaffen, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre die Autobahn mittels des Verzögerungsstreifens ordnungsgemäss zu verlassen. Es liegen zudem keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden.