Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten war die mit dem Befahren des Pannenstreifens verbundene Gefahr bewusst, äusserte er doch selbst, er wisse, dass man nicht über den Pannenstreifen fahren dürfe, um in die Ausfahrt zu gelangen (pag. 2). Der Beschuldigte handelte damit bewusst fahrlässig. Die für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erforderliche Rücksichtslosigkeit ist in casu zu bejahen.