Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Mangels Beschilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt ist. Deswegen vermag der Beschuldigte mit seinem Hinweis nicht durchzudringen.