Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus dem Hinweis, dass vor einigen wenigen Autobahnausfahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich erlaubt ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall bedürfte es einer besonderen Beschilderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2017 E. 1.4 vom 20. Dezember 2017), damit jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst wird, dass der Pannenstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern berechtigterweise zum Ausfahren benützt werden könnte. Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich.