Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann an, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen sei, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordere (BGE 126 IV 192 E. 3). Vorliegend war die Geschwindigkeit alleine aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens verringert.