Zwar werden der Pannenstreifen und der Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel geführt, der Pannenstreifen verschmälert sich jedoch und endet bald darauf und der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur gewechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl. auch BGE 133 II 58 E.