35 Abs. 1 SVG darstellt). Bei der Beurteilung der Schwere der Verkehrsregelverletzung ist immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Ein Motorfahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifahren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offenstehen sollte und keine Fahrspur darstellt. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt ist zudem die Gefahr einer Kollision nahe.