Das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) wird in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt. Der Beschuldigte ist jedoch auf dem Pannenstreifen auch an anderen Fahrzeuge rechts vorbeigefahren, ohne dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV vorgelegen hätte, womit er ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen hat (vgl. auch BGE 133 II 58, E. 5.4, wonach das Rechtsüberholen auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt).