Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) wird in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt.