35 Abs. 1 SVG verankerte Verbot des Rechtsüberholens und präzisiert die Ausnahmen in denen Fahrzeugführer rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren dürfen. Das Befahren des Pannenstreifens zählt weiterhin nicht zu diesen Ausnahmen, womit sich auch an der rechtlichen Qualifikation hinsichtlich Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen betreffend Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG nichts ändert. Da der neue Art. 36 VRV somit nicht milder ist, findet der Art. 36 VRV in seiner Fassung vom 1. Januar 2019 Anwendung. 13.2 Objektiver Tatbestand Gemäss Art.