SR 741.01) noch die VRV Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthalten ist zur Beantwortung dieser Frage Art. 2 Abs. 2 StGB heranzuziehen. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht für den Beschuldigten das mildere ist. Art. 36 Abs. 5 VRV verdeutlicht neu das bisher in Art. 35 Abs. 1 SVG verankerte Verbot des Rechtsüberholens und präzisiert die Ausnahmen in denen Fahrzeugführer rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren dürfen.