Die von Schutzbehauptungen geprägten Aussagen des Beschuldigten müssen als unglaubhaft abgetan werden. Die Kammer erachtet deshalb folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte befand sich am Morgen des 28. Februar 2019 in Eile, weshalb er sich auf der Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl dazu entschied, ca. 150 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens der Ausfahrt Schönbühl den Pannenstreifen zu befahren. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h an der rechten, stockenden Fahrzeugkolonne vorbei, um an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen.