Im Ergebnis kann die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten allerdings offengelassen werden. Einzig entscheidend ist, dass er an der stockenden Fahrzeugkolonne vorbeigefahren ist, was er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-40 km/h getan haben musste. 11.3 Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Kammer den im Kerngeschehen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Polizisten D.________ und C.________ folgt. Die von Schutzbehauptungen geprägten Aussagen des Beschuldigten müssen als unglaubhaft abgetan werden.