Dass sich eine stehende bis stockende Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0-20 km/h bewegen kann, ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist allerdings an der stockenden Verkehrskolonne vorbeigefahren, womit er entgegen seiner Aussagen nicht bloss mit 10 km/h unterwegs gewesen sein konnte. Eine solche Geschwindigkeit wäre auf einem Verzögerungsstreifen auch lebensfremd. Das Überholen der stockenden Fahrzeugkolonne im gleichen Tempo hätte zudem zu keiner Zeitersparnis geführt. Im Ergebnis kann die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten allerdings offengelassen werden.