Die Aussagen des Beschuldigten sind lebensfremd und können mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden, weshalb sie als unglaubhaft abzutun sind. Zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ist zu ergänzen, dass am besagten Tag (unbestrittenermassen) auf der rechten Fahrspur stockender Verkehr herrschte. Dass sich eine stehende bis stockende Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0-20 km/h bewegen kann, ist für die Kammer nachvollziehbar.