Es wäre in diesem Fall nicht zu einer Anhaltung des Beschuldigten nach dem Verlassen der Autobahn gekommen. Im Übrigen ist es selbst für einen Autofahrer kaum feststellbar, ob er sich 50 cm auf dem Pannenstreifen befunden hat oder nicht. Zudem hätte die Polizei – hätte der Beschuldigte erst derart kurz vor Beginn des Verzögerungsstreifens den Pannenstreifen touchiert – kaum genügend Zeit gehabt, den Beschuldigten an der Strasse anzuhalten. Die Aussagen des Beschuldigten sind lebensfremd und können mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden, weshalb sie als unglaubhaft abzutun sind.