8 Dass der Beschuldigte – wie er stets behauptete – lediglich einen halben Meter bzw. eine halbe Fahrzeuglänge auf dem Pannenstreifen gefahren sein will ist unglaubwürdig. In diesem Fall hätten die Polizisten aus ihrer Perspektive keinesfalls feststellen können, ob der Beschuldigte den Verzögerungsstreifen oder (gerade noch) den Pannenstreifen befuhr. Es wäre in diesem Fall nicht zu einer Anhaltung des Beschuldigten nach dem Verlassen der Autobahn gekommen.