Zu erwähnen bleibt, dass der Anzeigerapport am 6. März 2019 – und damit bloss sechs Tage nach der Verkehrskontrolle – verfasst wurde, womit der darin aufgeführten Schätzung (Distanz und Geschwindigkeit) der Polizisten im Vergleich zu den von ihnen anlässlich der Befragungen gemachten Angaben mehr Gewicht zugemessen werden kann. Dabei fällt ferner auf, dass mit keinem Wort erwähnt wurde, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Fahrmanöver unmittelbar nach seiner Anhaltung bestritten hätte, wie er selbst erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist an-