55, Z. 83 f.), welche sich ca. 150 Meter vor dem Verzögerungsstreifen befand. Die Polizisten konnten gemäss ihren glaubhaften Ausführungen den Streckenabschnitt vor der Ausfahrt bis etwa 150 - 200 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens einsehen (pag. 55, Z. 81 ff.). Als die Polizisten den Beschuldigten zum ersten Mal erblickten, befand er sich gemäss den glaubhaften Angaben des Zeugen D.________ (pag. 56, Z. 124 ff.) bereits auf dem Pannenstreifen. Dass der Beschuldigte deshalb eine Strecke von ca. 150 Metern auf dem Pannenstreifen zurückgelegt haben musste, erscheint nach Ansicht der Kammer plausibel. Daran vermögen auch die Aussagen des Zeugen E.________ nichts zu ändern.