Schliesslich ist das Problem des Befahrens des Pannenstreifens an dieser Stelle bekannt und auch am 28. Februar 2019 wurde mindestens eine weitere Person angehalten, die das ihr vorgeworfene fehlbare Fahrverhalten eingestanden hat. Zur vorgeworfenen zurückgelegten Distanz auf dem Pannenstreifen ist ferner anzumerken, dass diese nicht lediglich auf einer erfahrungsbasierten Schätzung der Polizisten beruhte, wie von der Verteidigung vorgebracht. Der Zeuge D.________ orientierte sich an der Geschwindigkeitstafel (pag. 34 lit. a; pag. 35 lit. d; pag. 55, Z. 83 f.), welche sich ca. 150 Meter vor dem Verzögerungsstreifen befand.