7 Fahrzeuglenker vor der Ausfahrt den Pannenstreifen zwecks verlassen der Autobahn befuhr oder nicht. Entsprechend dürften die einzelnen und zahlreich durchgeführten Kontrollen – zumal diese wohl mehrheitlich keine auffälligen Besonderheiten aufwiesen – nicht nachhaltig im Gedächtnis der Polizisten haften bleiben. Dennoch konnten sich die beiden Polizisten aufgrund des Zeugen E.________ und der Tatsache, dass sich ein Kind im Auto des Beschuldigten befand, an die konkrete Verkehrskontrolle erinnern.