Die Vorinstanz hat die Aussagen eingehend und sorgfältig gewürdigt und mit den objektiven Beweismitteln verknüpft. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Polizisten D.________ und C.________ übereinstimmend und in sich stimmige Aussagen gemacht haben. Aussagen von Polizisten können nicht per se als glaubwürdiger eingestuft werden, allerdings sind sie aufgrund ihrer Ausbildung geübt, sich auf ihre Wahrnehmungen zu konzentrieren. Ausschlaggebend ist, dass es den Zeugen gelang, den Kern der Kontrolle glaubhaft und übereinstimmend zu schildern. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verkehrskontrolle um eine unkomplizierte handelte.