In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Pannenstreifen – wie von ihm behauptet – lediglich über eine Distanz von ca. 50 cm touchierte oder ob er entsprechend den Ausführungen der Polizei über eine Distanz von ca. 150 Metern an der stockenden rechten Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h vorbeifuhr. Vorab kann in Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Aussagen eingehend und sorgfältig gewürdigt und mit den objektiven Beweismitteln verknüpft.