157) abbremsen muss und dadurch wiederum besser zu erkennen ist. Bis zur Einfahrt des Parkplatzes, wo sich die Polizei befand, sind auf der Strecke zudem keine weiteren Zu- oder Abfahrten ersichtlich, womit sämtliche die Autobahn verlassenden Fahrzeuge die Einmündung des Parkplatzes des Freibads Moossee bzw. die angrenzende Strasse passieren müssen. Der Beschuldigte hat denn auch nie bestritten, von der Autobahn abgefahren zu sein. Es konnte somit zu keiner Verwechslung der Fahrzeuge kom-