Betreffend den Sichtwinkel der Polizei ist ferner anzufügen, dass es nach Ansicht der Kammer – und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen D.________ (pag. 55, Z. 87 f.) – wohl nicht möglich gewesen sein dürfte, die einzelnen Fahrspuren aus dieser Distanz zu erblicken. Allerdings hätte aufgrund der konkreten Situation (stockender Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen) ein davor und damit auf dem Pannenstreifen fahrendes Fahrzeug mühelos erkannt werden können.