88, Z. 104 ff.). Dass die Polizei umgekehrt die sich auf der Autobahn befindenden Fahrzeuge von blossem Auge erkannt haben musste, ist evident. Schliesslich bewegten sich die Polizisten – anders als der Beschuldigte und der Zeuge E.________ – nicht, befanden sich ausserhalb des Fahrzeugs (pag. 55, Z. 56 f.; pag. 61, Z. 46) und konzentrierten sich ausschliesslich auf die Beobachtung fehlbarer Fahrzeuglenker. Betreffend den Sichtwinkel der Polizei ist ferner anzufügen, dass es nach Ansicht der Kammer – und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen D.__