35) den fraglichen Autobahnabschnitt umfasste. Die sich auf dem Autobahnabschnitt befindenden Fahrzeuge konnten dabei ohne Hilfsmittel von blossem Auge erblickt werden (vgl. pag. 55, Z. 61), was in Anbetracht der guten Sichtverhältnisse und der Tageszeit (Sonnenaufgang am 28. Februar 2019 in Urtenen-Schönbühl um 07:13 Uhr) plausibel erscheint. Immerhin konnten sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge E.________ bestätigen, dass sie die sich beim Parkplatz befindenden Polizisten wahrgenommen haben (pag. 29, Z. 37 f., pag. 88, Z. 104 ff.).