10. Bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob er den Pannenstreifen über eine Distanz von ca. 150 Metern befuhr und insbesondere rechts an der stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr, bis er zur Ausfahrt Schönbühl gelangte. Bestritten ist zudem die Frage, mit welchem Tempo der Beschuldigte unterwegs war.