9. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2019 die Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl befuhr, da er seinen Sohn in die Schule nach F.________ (Ortschaft) fahren wollte. Einigkeit besteht ferner darüber, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt von Münchenbuchsee herkommend in Richtung der Verzweigung Schönbühl stockender Kolonnenverkehr (Stop-and-Go) herrschte. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht den Pannenstreifen befahren zu haben, behauptet allerdings lediglich einen halben Meter auf dem Pannenstreifen gefahren zu sein bzw. diesen lediglich touchiert zu haben.