Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hätten die Zeugen ausweichend geantwortet. Geschwindigkeitsschätzungen seien grundsätzlich unsicher. Es sei zudem erwiesen, dass bei roten und orangen Fahrzeugen die Geschwindigkeit automatisch höher geschätzt werde als bei schwarzen Fahrzeugen. Der Zeuge E.________ habe zunächst geäussert, er habe sich ca. 50 Meter vor der Ausfahrt in der Kolonne befunden. Ferner habe er geäussert, weshalb die Angaben der Polizisten nicht stimmen könnten. Hierfür habe er die Länge seines Anhängers als Referenz genommen.