4 gerichtshof habe entschieden, dass es auf die Umstände ankomme und diese für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen müssten. Vorliegend widersprächen sich die beiden Zeugen in Bezug auf die Überschaubarkeit der Strecke. Ferner hätten die Zeugen geäussert, es habe sich nur ein einziges Fahrzeug auf dem Pannenstreifen befunden, was nicht stimmen könne, da der Zeuge E.________ ebenfalls auf dem Pannenstreifen gefahren sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hätten die Zeugen ausweichend geantwortet.