Allerdings habe sich der Beschuldigte nie gegen eine Verurteilung gewehrt. Der Beschuldigte habe vielmehr eine gewisse Unbeholfenheit an den Tag gelegt. Dies habe sich auch heute gezeigt, als der Beschuldigte das Datum der Führerprüfung vergessen habe sowie betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Der Beschuldigte habe sich nie anwaltlich zur Wehr gesetzt. Vorliegend sei dies anders, da er mit dem Vorfall nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe zudem nicht gewusst, dass das Verfahren einen Ausweisentzug nach sich ziehe. Der Zeuge C.____