Der Lastwagen des Zeugen E.________ sei hinter ihm gefahren. Die Aussagen des Beschuldigten seien konstant, logisch und frei von Übertreibungen/Widersprüchen. Dies lasse die Aussagen glaubhaft erscheinen. Zwar liessen sich klassische Lügensignale wie Abstraktheit und Kargheit feststellen, allerdings sei dies auf sprachliche Probleme sowie die Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren für den Beschuldigten Neuland sei, zurückzuführen. Dennoch seien die Aussagen konstant. Das Vorstrafenregister und der ADMAS-Auszug des Beschuldigten seien nicht rein. Allerdings habe sich der Beschuldigte nie gegen eine Verurteilung gewehrt.