8. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 273 ff.), es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte den Pannenstreifen zwecks Rechtsüberholens der Kolonne befahren habe. Es gäbe diesbezüglich einige Ungereimtheiten. Der Beschuldigte habe geäussert, dass er auf der linken Fahrspur gefahren und erst vor der Ausfahrt auf die rechte Spur gewechselt sei. Er habe höchstens einen halben Meter den Pannenstreifen touchiert. Die Geschwindigkeit habe höchstens 10 km/h betragen. Der Lastwagen des Zeugen E.________ sei hinter ihm gefahren.