7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 173 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst (pag. 176 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Ur- 3 teilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich bei der Feststellung des Sachverhalts jeweils darauf, einzig die entscheidenden Aussagen wiederzugeben.