398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für die Berechnungen des Tagessatzes die aktuellen Verhältnisse massgebend sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung