5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In seiner Berufungserklärung vom 24. März 2021 (pag. 207) focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil „vollumfänglich an“. Von der Kammer zu überprüfen sind somit der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, der Sanktionenpunkt sowie die Verfahrenskosten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).